Die Fortbildungen können durch private und öffentliche Bildungsinstitute durchgeführt werden, neben Vollzeitweiterbildungen werden auch Teilzeitfortbildungen staatlich gefördert.

Zu den förderungswürdigen Abschlüssen gehören:

  • Meister (-in )/ Fachwirt(-in)
  • Techniker(-in)
  • Erzieher(-in)
  • Betriebswirt(-in)

Voraussetzung der Förderung ist die gezielte Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem BBiG (Berufsbildungsgesetz), der entsprechenden Handwerksordnung oder eine Ausbildung, die auch einen gleichwertigen Abschluss nach dem jeweils geltenden Landes- oder Bundesrecht zum Ziel hat.

Ausschlaggebend ist, dass der angestrebte berufliche Abschluss über dem Niveau der Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung ist oder aufbauend auf eine abgeschlossene Berufsausbildung ist, so dass es sich um eine Weiterbildung mit der Absicht, beruflich aufzusteigen handelt.

Die Förderung ist nicht auf eine Aufstiegsfortbildung pro Person limitiert, sondern kann auch nach einer selbst finanzierten Aufstiegsfortbildung beantragt und in Anspruch genommen werden.

Wer sich im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung für eine zusätzliche Aufstiegsfortbildung interessiert, kann auch für diese ausnahmsweise ein Aufstiegs-Bafög beantragen. Bei kaufmännischen Berufsabschlüssen beispielsweise gilt, dass nach einer erfolgreich absolvierten Prüfung zum Fachwirt, im Anschluss eine Aufstiegsfortbildung zum Betriebswirt durch ein Bafög gefördert werden kann. Gleiches gilt für eine erfolgreiche abgeschlossene Meisterprüfung und darauffolgenden Technischen Betriebswirt Aufstiegsfortbildung.

Für die Beantragung muss die Anmeldung und der Lehrplan des Bildungsinstituts vorgelegt werden. Voraussetzung für die Genehmigung eines Bafögs ist, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst. Bei Vollzeitlehrgängen muss zudem jede Woche eine Mindestunterrichtzeit von 25 Stunden an mindestens vier Werktagen stattfinden. Ein Vollzeitlehrgang darf zudem nicht länger als drei Jahre dauern und damit die Dauer einer Berufsausbildung nicht überschreiten. Ähnliche Regelungen gibt es auch für die Genehmigung einer Teilzeitmaßnahme. Der Umfang der Lehrveranstaltungen (Webinare, Virtuelle Klassenräume und Präsenzunterricht) muss mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen Die Dauer der gesamten Aufstiegsfortbildung darf hierbei nicht länger als vier Jahre dauern. Geregelt wird dies durch die sogenannte Teilzeit- bzw. Vollzeit-Fortbildungsdichte und den Teilzeit- bzw. Vollzeit-Zeitrahmen einer Veranstaltung.

Wer sich für einen reinen Fernanbieter entscheidet und den Abschluss zum Industriemeister Metall im Fernstudium erlangt, hat Anspruch auf eine Teilzeitmaßnahmen Förderung. Die Fernlehrgänge müssen zertifiziert sein und den Förderungsvoraussetzungen des AFBG entsprechen. Bei den auf neue Medien gestützten Fortbildungen, gilt, dass diese um mindestens 400 Stunden Präsenzunterricht ergänzt werden müssen. Diese können über den Lernzeitraum verteilt werden, oder in Form eines Blockunterrichts stattfinden. Zudem müssen regelmäßige Lernnachweise, beispielsweise in Form von Einsende-Arbeiten oder Tests absolviert werden. Ein reines Fernstudium, ganz ohne Präsenzunterricht, ist nicht förderungsfähig.

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